Satzung zur Benutzung der Stadtbibliothek Herzberg ( Elster )


Gemäß der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Brandenburg sowie der §§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herzberg (E.) am 28.09.2006 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbibliothek Herzberg (E.) beschlossen :


§ 1 Grundsätze


(1) Die Stadtbibliothek Herzberg (E.) ist eine der Allgemeinheit dienende öffentliche Kultur- und Bildungseinrichtung der Stadt Herzberg (E.). Mit der Bereitstellung von Medien und Informationsmaterial dient sie der allgemeinen Bildung und aktiven Freizeitgestaltung sowie der Aus-Fort-und Weiterbildung.

(2) Die Benutzungsordnung regelt die Benutzung und Ausleihe der Medieneinheiten und sie bestimmt die Benutzungsarten-und formen.

(3) Jedermann ist berechtigt, im Rahmen dieser Satzung die Bibliothek zu nutzen.

(4) Aus der Benutzung zu entrichtende Entgelte sind im § 8 bestimmt.

(5) Nachträgliche Änderungen der Benutzungs- und Entgeltordnung erfassen auch bestehende Benutzungsverhältnisse.


§ 2 Öffnungszeiten


Die Stadtbibliothek Herzberg (E.) hat feste Öffnungszeiten, die durch durch Aushang bekannt gegeben werden.


§ 3 Anmeldung


(1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek sind eine Anmeldung und

die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich.

(2) Der Benutzer muss sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder gleichgestellten Dokumentes anmelden.

Folgende Angaben werden bei der Anmeldung erfasst: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, gegebenenfalls Nebenwohnung.

(3) Minderjährige können Benutzer werden, wenn sie das

5. Lebensjahr vollendet haben und eine Erklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s vorliegt.

(4) Als korporative Benutzer sind außerdem Behörden, juristische Personen, Institute, Firmen u.a. benutzungsberechtigt. Korporative Nutzer melden sich durch schriftlichen Antrag ihres/er Vertretungsberechtigten an und benennen bis zu drei Bevollmächtigte, die die Bibliotheksnutzung für die Antragssteller wahrnehmen.

(5) Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbibliothek Herzberg (E.) wird durch die Unterschrift des Benutzers bzw. gesetzlichen Vertreters auf dem Anmeldeformular anerkannt.

(6) Mit der Anmeldung erhält der Benutzer einen Ausweis, der nicht übertragbar ist und für 4 Wochen oder ein Jahr Gültigkeit besitzt. Auf Antrag des Benutzers kann die Gültigkeit verlängert werden. Für die Anmeldung und eine Verlängerung des Benutzerausweises wird ein Entgelt erhoben.

(7) Sozialhilfeempfänger sind unter Vorlage einer Bestätigung des städtischen Sozialamtes von dem Entgelt für die Nutzung der Stadtbibliothek Herzberg (E.) gemäß § 8 (2) befreit.

(8) Der Benutzer ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens oder Wohnsitzes sowie den Verlust des Benutzerausweises unverzüglich der Stadtbibliothek mitzuteilen. Für die Ausstellung eines Ersatzbenutzerausweises nach Verlust des Benutzerausweises wird eine Gebühr erhoben.

(9) Für Schäden, die aus dem Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

(10) Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Stadtbibliothek Herzberg (E.) erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.


§ 4 Formen der Benutzung


(1) Bei jeder Entleihung, Rückgabe und Verlängerung von Medieneinheiten sowie der Nutzung elektronischer oder anderer Medien und der Dienstleistungen der Stadtbibliothek ist der Benutzerausweis vorzulegen.

(2) Die Ausleihfrist für Bücher, MC´s, Schallplatten und Spiele beträgt

4 Wochen. Die Ausleihfrist für Zeitungen, Zeitschriften, CD´s, CD-ROM's, Disketten, DVD's und Videos beträgt 2 Wochen. Liegen keine Voranmeldungen vor, können die Fristen verlängert werden.

Die Ausleihfrist der Medien kann von der Stadtbibliothek in begründetem Ausnahmefällen eingeschränkt werden.

(3) Medieneinheiten des Informationsbestandes, des Territorialbestandes und die jeweils aktuellsten Zeitungen und Zeitschriften können nicht außer Haus entliehen werden. Diese sind nur in den Räumen der Stadtbibliothek einzusehen.

(4) Für die Archivbestände gelten die Regelungen § 4 Abs. (2) Satz 1, 3 und 4 analog.

(5) Literatur, die sich nicht im Bestand der Stadtbibliothek befindet, kann über Fernleihe nach den dafür geltenden Regelungen und Richtlinien beschafft werden. Für den Benutzer gelten dann zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der entleihenden Bibliothek. Der Auftrag ist kostenpflichtig.

(6) Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen setzt die Anmeldung in der Bibliothek voraus und ist entsprechend der Entgeltordnung

kostenpflichtig.

(7) Die Stadtbibliothek ermöglicht den Benutzern den Zugang zu externen elektronischen Diensten, die in den Räumen über Datenleitungen genutzt werden können.

(8) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

(9) Über die Ausleihe und die Rückgabe von Medieneinheiten erhält der Benutzer einen Beleg.


§ 5 Leihfristüberschreitung


(1) Bei Überschreitung der Leihfrist ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten. Angefallene Portogebühren sind zu erstatten. Die erste Mahnung kann nach 2 Wochen, die zweite Mahnung nach 4 Wochen erfolgen. Nach der 6. Woche kann die Vollstreckung der Bibliotheksansprüche erfolgen.

(2) Versäumnisentgelte bei Überschreitung der Leihfrist sind auch ohne schriftliche Mahnung gemäß Entgeltordnung § 8 (4) zu zahlen.


§ 6 Rechte und Pflichte der Benutzer, Haftung


(1) Der Benutzer hat das Recht, die in der Benutzungsordnung genannten Leistungen der Stadtbibliothek in Anspruch zu nehmen.

(2) Der Benutzer ist verpflichtet, die ausgeliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschädigung, Verschmutzung und Zerstörung zu bewahren. Er haftet bei entliehenen Medien für jeden auch zufällig entstandenen Schaden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Der Benutzer haftet auch für Schäden aus der unzulässigen Weitergabe an Dritte.

(3) Der Benutzer ist verpflichtet, die Beschädigung und den Verlust ausgeliehener Medieneinheiten unverzüglich der Stadtbibliothek anzuzeigen. Es ist nicht gestattet, Beschädigungen selbst zu beheben. Die Bibliothek kann bei Verlust oder Beschädigung den Benutzer zur Beschaffung eines identischen Ersatzexemplares verpflichten bzw. statt dessen die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen. Zusätzlich wird ein Bearbeitungsentgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung erhoben.

(4) Der Benutzer hat sich vor der Entleihung vom ordnungsgemäßen Zustand der Medieneinheiten zu überzeugen.

(5) Entliehene Medien sind vollständig zurückzugeben, Kassetten und Videos sind vor der Rückgabe zurückzuspulen.

(6) Die Benutzung der Medien ist nur im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes erlaubt, die gewerbliche Nutzung ist untersagt.

(7) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene, oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.

(8) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software sowie audiovisuellen Medien der Bibliothek an Daten, Programmen, Geräten und Hardware der Benutzer entstehen.

(9) Die Bibliothek haftet nicht für Sach- und Personenschäden sowie für Wertsachen, Gegenstände und Garderobe.

(10) Die Bibliothek ist nicht für Inhalte, Verfügbarkeit und Qualität der Online-Dienste verantwortlich. Sie haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer aus der Nutzung der Online-Dienste entstehen, z.B. Offenlegung der persönlichen Daten.

(11) Es ist untersagt gegen einschlägige Regelungen (u.a. Strafgesetzbuch, Jugendschutzgesetz, Datenschutzgesetz) oder gegen den moralischen Kontext der Gesellschaft im Sinne des § 826 BGB zu verstoßen bzw. die Online-Dienste zu kommerziellen Zwecken zu nutzen.


§ 7 Verhalten in der Stadtbibliothek


(1) In der Stadtbibliothek haben sich die Benutzer rücksichtsvoll zu verhalten, jede Störung anderer Benutzer und des Betriebes der Bibliothek ist zu unterlassen.

(2) Taschen und Mappen sind in den Schließfächern zu verstauen.

Das Schließfach ist noch am selben Tag wieder zu beräumen. Die Mitarbeiter der Bibliothek sind berechtigt, täglich am Ende der Öffnungszeit die Schließfächer zu öffnen und zu leeren.

Aufgefundene Sachen werden als Fundsache behandelt.

(3) Die Bibliotheksmitarbeiter sind bei begründetem Verdacht berechtigt, Taschenkontrollen am Ausgang der Bibliothek vorzunehmen.

(4) Den Mitarbeitern der Stadtbibliothek steht das Hausrecht zu. Sie sind berechtigt, bei Verstößen gegen diese Benutzerordnung Hausverbot zu erteilen. Gegen die Erteilung des Hausverbotes kann Beschwerde bei der Stadt Herzberg (E.), Bildungs- und Kulturamt eingelegt werden.

(5)Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Internetzugänge gelten besondere Regelungen und Benutzerhinweise, die per Aushang in den Räumen der Stadtbibliothek bekannt gemacht werden.

§ 8 Entgelte

Die Entgeltordnung finden sie hier.